Clubsatzung des Kadett B & Olympia A Club Deutschland e.V. 1987

Stand: Dezember 2012

§ 1 Name, Sitz, Clublogo, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen – Kadett B & Olympia A Club Deutschland – und wurde in das Vereinsregister eingetragen (VR 10587 / 26.05.1988). Seit der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
    Der Verein hat seinen Sitz in 45479 Mühlheim a.d. Ruhr, Ritterstraße 1.
  2. Das Clublogo inklusive aller Abhandlungen sowie Teilen daraus ist Bestandteil der Vereinssatzung.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt mit dem 01. Juli und endet am 30. Juni des darauf folgenden Jahres.

§ 2 Sinn und Zweck des Vereins

  1. Der Kadett B & Olympia A Club Deutschland e.V. ist eine InteressenGemeinschaft von Fahrern/Freunden der Opel-Typen Kadett B und Olympia A.
  2. Der Kadett B & Olympia A Club Deutschland e.V. ist gegründet worden, um seinem Mitgliedern, die ein Fahrzeug der o. g. Typen besitzen oder fahren, die größtmögliche Unterstützung bei der Erhaltung der Betriebsbereitschaft ihrer Fahrzeuge zu gewähren. Unterstützung praktischer und theoretischer Art, Informationen, nationale und internationale Treffen sowie der Erfahrungs- und Gedankenaustausch gehören zu den Zielsetzungen.
    Der Verein bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er ist nicht konfessionell gebunden und überparteilich. Die Mitglieder erlangen durch ihre Vereinszugehörigkeit keine Vorteile, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jeder Interessent erhält nach persönlicher Kontaktaufnahme mit dem Clubvorstand ein Anmeldeformular, welches vollständig ausgefüllt an den Vorstand zurück zu senden ist, sowie eine Kopie der Satzung. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung des Antrags. Die Aufnahme/Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung der Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
  2. Mitglied kann werden, wer am Opel Kadett B oder Olympia A interessiert ist, bereit ist in einer kameradschaftliche Gemeinschaft die Zielsetzung des Clubs mit zu tragen, das Ansehen des Clubs in der Öffentlichkeit zu fördern, sowie den Mitglieds-Beitrag bei Fälligkeit zu bezahlen. Der Besitz eines der o. g. Fahrzeug-Typen ist keine Bedingung.
    Mitglied kann ferner werden, wer durch seine Persönlichkeit oder Tätigkeit dem Club dienlich sein kann.
    Weiterhin besteht die Möglichkeit der Familien-Mitgliedschaft für Familien-Angehörige oder Lebenspartner von Mitgliedern.
    Ehrenmitglied kann werden, wer sich durch außergewöhnliches Engagement um den Club verdient gemacht hat.
    Als Fördermitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden.

§ 4 Rechte der Mitglieder

  1. Mitglieder haben ein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung
  2. Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen, sowie vereinseigene Einrichtungen zu nutzen.
  3. Für die Mitglieder (außer Familienmitglieder) erscheint eine Clubzeitung über Club-Aktivitäten, Veranstaltungen, Informationen, Sonderleistungen, Gebrauchtmarkt sowie einem Mitglieder-Verzeichnis. Die Veröffentlichung von Inseraten in der Clubzeitung ist für die Mitglieder kostenlos.
  4. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge nicht entrichtet wurden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod
    2. durch Austritt. Dieser hat schriftlich vor Ablauf des Geschäftsjahres (30.06.) gegenüber dem Vorstand zu erfolgen
    3. durch Ausschluss aufgrund eines vom Vorstand gefassten Beschlusses (z.B.) bei
      1. grober Verletzung der Satzung
      2. Verstoß gegen das Vereinsinteresse
      3. Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung
    4. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zugang des AusschließungsBeschlusses beim Vorstand eingegangen sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingetroffen, so wird auf der nächsten Mitgliederversammlung darüber mit einfacher Mehrheit beschlossen.
    5. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von bestehenden Pflichten gegenüber dem Verein.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben:
    1. Beim Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
    2. Zur Deckung der laufenden Kosten wird ein Jahresbeitrag erhoben.
    3. Der Jahresbeitrag beträgt 35,– € pro Mitglied bzw. 10,– € pro Familien-Mitglied und bezieht sich auf das Geschäftsjahr des Vereins.
    4. Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr sind folgende Beiträge fällig:
      Eintrittszeitraum – Mitglieder / Fam-Mitglieder
      • bei Eintritt im 1. Quartal (01.07. – 30.09.) 35,00 € / 10,00 €
      • bei Eintritt im 2. Quartal (01.10. – 31.12.) 26,25 € / 7,50 €
      • bei Eintritt im 3. Quartal (01.01. – 30.03.) 17,50 € / 5,00 €
      • bei Eintritt im 4. Quartal (01.04. – 30.06.) 8,75 € / 2,50 €
    5. Die Deckung von Kosten für mögliche Vereinseinrichtungen erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn dazu das Vereinsvermögen nicht oder nur zum Teil ausreicht.
  2. Mitglieder, die für den Verein besondere Leistungen erbringen und bedürftige Mitglieder können eine Ermäßigung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag sind sofort nach Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand zur Zahlung fällig.
  4. Vorstand, Ehren- und Organisationsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Der Jahresbeitrag kann per Lastschrift eingezogen werden, wenn eine Einzugsermächtigung des Mitglieds bzw. Kontoinhabers vorliegt.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt, im Übrigen wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig und hat insbesondere die Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Durchführung der Mitgliederversammlung
    • Verwaltung des Vereinsvermögens
    • Aufstellen eines Haushaltsplanes und Erstellung des Jahresabschlußberichtes
    • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
    Der Vorstand ist berechtigt, kommissarisch die Aufgaben eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes auf ein anderes Vereinsmitglied zu übertragen, bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  3. Vorstandssitzungen finden einmal im Quartal statt.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorstandsvorsitzende und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind.
  5. Zur Durchführung besonderer Vereinsangelegenheiten können vom Vorstand bestimmte Aufgaben an einzelne Mitglieder übertragen werden. Der Vorstand kann zu diesem Zweck einzelnen Mitgliedern Vertretungsbefugnis erteilen.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  7. Der Kassenwart hat sämtliche Kassengeschäfte des Vereins mit entsprechenden Nachweisen und einem Inventarverzeichnis zu führen. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. In-sich Geschäfte des Vorstands zum Vorteil des Vereins sind erlaubt, sie müssen aber im Jahresabschlußbericht ausgewiesen werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Bei der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch Ehren-, Familienoder Fördermitglied, eine Stimme.
  2. Aufgrund der zu erwartenden Größe und Verteilung auf ganz Deutschland kann der Vorstand beschließen, dass für bestimmte Projekte und auch für die Vorstandswahl Briefwahl möglich ist.
  3. Die Mitgliederversammlung ist, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Anhörung des Berichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Genehmigung des vom Vorstand erstellten Haushaltsplanes
    • Wahl des Vorstands durch die Mitglieder
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Entscheidung über Ehrenmitgliedschaften
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  4. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand einreichen.

§ 9 Einberufung einer Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden und zwar im Verlauf des Jahrestreffens im August.
  2. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung einberufen, und zwar durch ein Rundschreiben, das auch in der Clubzeitung enthalten sein kann.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter.
  2. Der Versammlungsleiter bestimmt die Form der Abstimmung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn es ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % aller Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 3 Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Besonderheit ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  6. Jeder Antrag, den ein Mitglied vor die Mitgliederversammlung zu bringen wünscht, muss mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Ein Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, wird nur mit dem Einverständnis der Mehrheit der anwesenden Mitglieder behandelt.
  7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
    Das Protokoll soll folgende Angaben enthalten:
    • Ort und Zeitpunkt der Versammlung
    • den Namen des Versammlungsleiters
    • Anzahl der anwesenden Mitglieder
    • die Tagesordnung
    • die Form der Abstimmung
    • die einzelnen Abstimmungsergebnisse
  8. Für die Vorstandswahlen gilt folgendes:
    Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben.

§ 11 Ausschüsse und Einrichtungen

Zur Durchführung besonderer Aufgaben können vom Vorstand nach Bedarf ständige, oder nur bestimmten Zwecken dienende Ausschüsse und Einrichtungen gebildet werden. Der Organisationsausschuss ist berechtigt, im Auftrag des Vorstands, bzw. des Vereins, Verhandlungen zu führen, die zur Organisation von Vereinstreffen erforderlich sind. Der Organisationsausschuss hat vier ständige Mitglieder, davon ein Vorstandsmitglied. Die Mitglieder des Organisationsausschusses werden vom Vorstand bestimmt.

§ 12 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung ist nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung möglich.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Er kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Auflösung des Vereins über die Verwendung des Vereinsvermögens. Maßgeblich sind dabei die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu Vereinsauflösungen.
  3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.